Am besten erklärt sich die Zeitarbeit über das sogenannte
Dreiecksverhältnis. Der Leiharbeitnehmer, die Verleihfirma und die
Entleihfirma stehen in jeweils gesonderten Rechtsverhältnissen
zueinander. Ver- und Entleihfirma schließen einen
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, der die Geschäftsbeziehung der beiden
verpflichteten Unternehmen im Einzelnen regelt (z.B.
Haftungsbestimmungen).
Verleihfirma und Leiharbeitnehmer
schließen einen individuellen Arbeitsvertrag. Das ist ein "ganz
normaler" Anstellungsvertrag, der die beiden Parteien als Arbeitgeber
und Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne definiert. Entleihfirma und
Leiharbeitnehmer haben also nur eine mittelbare "Liaison". Beim
entleihenden Unternehmen liegt die Weisungsbefugnis für den
Leiharbeitnehmer, der seinerseits zur Erbringung der eingeforderten
Arbeitsleistung verpflichtet ist.
Wissenswertes
Es gelten nicht nur allgemeines Arbeitsrecht, Vertragsrecht nach BGB, Urlaubsrecht, Entgeltfortzahlungsrecht, Sozialversicherungsrecht (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung), sondern auch alle Arbeitnehmerschutzgesetze, z. B. das Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz u. a.. Zusätzlich findet das Sonderrecht des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Anwendung.


